§ 34 Beschwerde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/34#abs-1 (1) Gegen die Beschlüsse der Widerspruchsausschüsse findet die Beschwerde an das Patentgericht statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/34#abs-2 (2) Innerhalb der Beschwerdefrist ist eine Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/34#abs-3 (3) Die Beschwerde gegen die Festsetzung einer Sortenbezeichnung nach § 30 Abs. 2 und gegen einen Beschluß, dessen sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/34#abs-4 (4) Der Präsident des Bundessortenamtes kann dem Beschwerdeverfahren beitreten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/34#abs-5 (5) Über die Beschwerde entscheidet ein Beschwerdesenat. Er entscheidet in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 3 und 4 in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern, im übrigen in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern.