§ 34 Beschwerde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/34#abs-1 (1) Gegen die Beschlüsse der Widerspruchsausschüsse findet die Beschwerde an das Patentgericht statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/34#abs-2 (2) Innerhalb der Beschwerdefrist ist eine Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/34#abs-3 (3) Die Beschwerde gegen die Festsetzung einer Sortenbezeichnung nach § 30 Abs. 2 und gegen einen Beschluß, dessen sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/34#abs-4 (4) Der Präsident des Bundessortenamtes kann dem Beschwerdeverfahren beitreten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/34#abs-5 (5) Über die Beschwerde entscheidet ein Beschwerdesenat. Er entscheidet in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 3 und 4 in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern, im übrigen in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern.
Änderungsverlauf
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3656)
BGBl. 2001 I S. 3656
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.